Wer arbeiten will, braucht eine Aufenthaltsbewilligung
Wer in die Schweiz einreisen will, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung kann erst eingereicht werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag von einem Schweizer Arbeitgeber oder Auftraggeber vorliegt.
Die Aufenthaltsbewilligung ist unabhängig von einer allfälligen Visumpflicht vor der Einreise zu beantragen. Im Fall der Visumpflicht wird die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Visum erteilt. Wichtig: Das Gesuchsverfahren muss vor der Einreise in die Schweiz abgeschlossen sein. Für die Einreise wird entweder ein Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt benötigt.
Ein Gesuch kann in der Schweiz auch von interessierten Dritten gestellt werden (Arbeitgeber, Auftraggeber); in der Regel erledigt der künftige Arbeitgeber die nötigen Formalitäten.
Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Behörden zuständig (die Schweiz wird auf drei Ebenen verwaltet: Bund, Kantone und Gemeinden; der Vollzug des Ausländergesetzes ist Sache der Kantone).
Es gibt verschiedene Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen. Primär unterscheidet die Schweiz zwischen Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA und Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen. Darüber gibt ein Merkblatt des Bundesamtes für Ausländerfragen detailliert Auskunft (erhältlich in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch; die Links dazu finden Sie in der rechten Spalte).
Ausländerinnen und Ausländer, die hier wohnen oder arbeiten möchten, haben sich innerhalb von acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei den zuständigen Ämtern anzumelden.
Regelungen für EU- und EFTA-Angehörige
Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten seit dem 1. Juni 2002 spezielle Regelungen. Das zwischen der Schweiz und der EU/EFTA abgeschlossene bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit vereinfacht für Angehörige der bisherigen 15 EU-Staaten sowie für Staatsangehörige der EFTA-Länder Norwegen und Island (mit Einschränkungen auch Liechtenstein) die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Für Erwerbstätige aus den bisherigen 15 EU- sowie den drei EFTA-Ländern erfolgt der Übergang zum freien Personenverkehr in mehreren Etappen, die sich über zwölf Jahre bis ins Jahr 2014 erstrecken:
bis 31. Mai 2007: Kontingente
bis 2014: Besondere Schutzklausel für die Schweiz bei übermässiger Zunahme der Einwanderung
Bis 31. Mai 2007 sind die Arbeitsbewilligungen kontingentiert. EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen also bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Das Verfahren ist jedoch stark vereinfacht.
Spezielle Regelung für die neuen EU-Länder
Das Abkommen über den freien Personenverkehr gilt noch nicht für die zehn Staaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind (Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Litauen, Lettland, Slowenien, Estland, Zypern, Malta). Mit ihnen wird die Personenfreizügigkeit voraussichtlich in der 2. Hälfte 2005 wie folgt eingeführt:
ab Mitte 2005 bis 2011: Inländervorrang, Kontrolle der Lohn und Arbeitsbedingungen sowie Kontingente
bis 2014: Besondere Schutzklausel für die Schweiz bei übermässiger Zunahme der Einwanderung
http://www.berufsberatung.ch/dyn/6210.asp