loca hat geschrieben:
hallo,
ich moechte zwei katzenbabys aus salvador mit nach d-land nehmen. ich fliege schon am mo und die katzen sind weder geimpft noch gechipt. ist es moeglich das alles in der kurzen zeit noch hin zu bekommen, bzw muessen sie geimpft und gechipt sein? was brauche ich alles um die katzen ein zu fuehren?
lg
Reisen mit Haustieren
I. Allgemeines
Ein-und Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Brasilien in die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union
Seit dem 1. Oktober 2004 gelten für die Ein- und Durchfuhr bestimmter Haustiere (Hunde, Katzen, Frettchen) aus Brasilien in die Bundesrepublik Deutschland und in die Europäische Union ausschließlich die Regelungen einer Europäischen Verordnung. Ziel ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung von Tollwut.
Dieses Merkblatt gibt nur einen Überblick über die einzuhaltenden Vorschriften. Ausführliche Informationen können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft unter
http://www.verbraucherministerium.de (in die Suchmaschine am linken Rand „Reisen mit Haustieren“ eingeben) und bei der Europäischen Kommission unter
http://europa.eu.int/comm/food/animal/ liveanimals/
pets/index_de.htm abgerufen werden.
Grundsätzlich ist die Botschaft oder das Konsulat des Einfuhrmitgliedsstaates für die Auskunft über einzuhaltende Formalitäten zuständig. Reisen Sie also über einen anderen Mitgliedsstaat als die Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union ein, dann wenden Sie sich bitte an eine Auslandsvertretung dieses Staates in Brasilien.
Weitere Fragen können Sie auch an die deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien richten.
II. Einfuhr von Haustieren von Brasilien in die Bundesrepublik Deutschland
1. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:
a) Es muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte EU-einheitliche Veterinärbescheinigung samt der Belegdokumente, z.B. Impfausweis, mitgeführt werden.Unter
http://europa.eu.int/comm/food/animal/l ... 7r4_de.doc kann das Formular in den jeweiligen Sprachen heruntergeladen werden. Es ist in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats auf ein einzelnes Blatt Papier auszudrucken und entweder in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats oder in Englisch in Blockschrift auszufüllen.
Die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse dürfen weiterverwendet werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt sind und einen nach der neuen Verordnung gültigen Impf- und Antikörpernachweis erbringen.
b) Das Tier muss mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung (nur bis 2. Juli 2012 anerkannt) oder einem unter die Haut injizierten Transponder gemäß ISO-Norm 11784 bzw. Anhang A zu 11785 (ab 3. Juli 2012 Pflicht) gekennzeichnet sein. Bei einem nicht den europäischen Standards entsprechenden Transponder ist ein zu dem Transponder passender Scanner mitzuführen.
Dem Generalkonsulat São Paulo ist bekannt, dass das tierärtzliche Labor Laboratório Pro Vet , Av. Aratãs, 1009, 04081-004 São Paulo – SP, Tel: (11) 5055-1427, Chips nach ISO-Norm verwendet (Terminvereinbarung ist erforderlich, Kosten z.Zt. 70 Reais).
Auch die Firma UNIVERSALPET BRAZIL , Tel: (11) 69510189 oder 69895728 , bietet alle Serviceleistungen .
c) Tiere, die aus Brasilien eingeführt werden, sind mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut zu unterziehen. Sie muss nicht wiederholt werden, wenn der Impfschutz danach vorschriftsgemäß aufrechterhalten wird.
Von einem Tierarzt ist eine Blutprobe zu entnehmen, die zur Untersuchung in ein zugelassenes Labor eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union eingesendet werden muss. Die im Anhang 1 der Entscheidung der Kommission vom 29. April 2004 enthaltene Liste der zugelassenen Laboratorien können Sie unter
http://europa.eu.int/comm/food/animal/l ... val_de.htm einsehen. Der Nachweis über den Antikörpertest ist mitzuführen.
d) Es dürfen höchstens fünf Tiere eingeführt werden, andernfalls werden die für gewerbliche Einfuhren geltenden Regelungen angewandt.
2. Zwar gelten die Bestimmungen zur Tollwut nicht für die Einfuhr von Wirbellosen (außer Bienen und Krebstieren), tropischen Zierfischen, Amphibien, Reptilien, allen Arten von Vögeln (außer Geflügel). Wegen anderer aktueller Beschränkungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (
http://www.verbraucherministerium.de).
In jedem Fall sind die Regelungen des Washingtoner Artenschutzabkommens zu beachten.
3. Bei Nichteinhaltung der genannten Voraussetzungen werden die Tiere in den Herkunftsstaat zurückgesandt, auf Kosten des Besitzers in Quarantäne genommen oder als äußerstes Mittel ohne finanziellen Ausgleich für den Eigentümer eingeschläfert.
4. Für die Einfuhr gefährlicher Hunde, unter anderem Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier, gelten darüber hinaus weitere Einschränkungen. Genauere Informationen können Sie auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums des Inneren unter
http://www.bmi.bund.de/ erhalten (in die Suchmaschine auf der linken Seite „gefährliche Hunde“ eingeben).