donesteban hat geschrieben:
brasilblog hat geschrieben:
Achja, zu der Abmahnung: Dies war der Rechtsanwalt des Betreibers, angeblich gehen bei im in der Kanzlei die Anzahl der Abmahnungen schon in den vierstelligen Bereich!
Ähh sorry nun stehe ich auf dem Schlauch. Wer ist was? Der Anwalt des Betreibers des Brasilien-Blogs hat schon Tausende von Abmahnungen bekommen? Nee, so gut kann kein Blog laufen. Oder hat der Anwalt des Klägers schon Tausende von Abmahnungen verschickt? Hmmmm, ich verstehe hier was nicht

Na letzteres. Der Anwalt des Klägers ist ein Abmahnanwalt. Die Masse machts halt.
donesteban hat geschrieben:
Ich bin Urheber eines Bildes und kann das beweisen -> Ich kann jeden einfach abmahnen, der das Bild verwendet.
Genau, aber ob du auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben bekommst, ist die nächste Frage. Ob der Anwalt seine Kosten bekommt, die nächste. Ob tatsächlich dann Klage eingereicht wird, die dritte.
Wenn ich einen Pressearktikel hier in voller Länge ohne Quellenangabe veröffentliche, verstosse ich zwar gegen das Urheberrecht, weil ich den Artikel mir zu eigen mache. Sprich, für Dritte sieht es so aus, als hätte ich ihn geschrieben. Das ist das Schlimmste.
Wenn ich allerdings einen Pressearktikel mit Quellenangabe (Link) hier veröffentliche, dann ist das ein Verstoss gegen eine Untergruppe des Urheberrechts. Auch wenn klar erkennbar, dass es nicht mein geistiges Eigentum ist. Ich verstosse dabei vermutlich jedoch gegen das Nutzungsrecht, da ich kein Verbreitungsrecht seitens des Urhebers besitze - auch wenn mir das Gesetz dieses einräumt.
UrhG hat geschrieben:
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) 1 - Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. 2 - Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. 3Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Gummi lass grüssen. Alles Auslegungssache im Einzelfall.
Und dem widerspricht dann in der Praxis - nicht im Gesetz - ein anderer Paragraf.
UrhG hat geschrieben:
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). 2Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
[..]
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Was nun wie geht oder nicht, ist halt das komplizierte. Eine kurzer Newsartikel vielleicht, eine Hintergrundreportage auf keinen Fall. Dazwischen gilt es abzuwägen. Und daher besser nur auszugsweise veröffentlichen und verlinken. Die Erfahrung in der Praxis haben gezeigt, dass man so auf der sicheren Seite ist. Und zu dem ich als Admin nicht jeden Artikel via Quelle entsprechend überprüfen muss, um die Rechtssituation festzustellen.
Ich hatte hier mal angefangen Quellen zu veröffentlichen, die via Creative Commons vollständig veröffentlicht werden dürfen. Es wäre wünschenswert, dass sich die Anzahl derer erhöht. Bei vielen Blogs (u.a. beim Brasilblog) ist das bereits der Fall.