ZürichRio hat geschrieben:
Bitte auf meinen Fragen Antworten.....off topic hilft mir im moment nicht!!!
Besten Dank!
Calma ... calma
Ich habe mal wieder gegoogelt. Und siehe da, auch aus dem fernen Brasilien konnte ich erfahren, dass am 01.01.2008 in der Schweiz ein neues Ausländergesetz eingeführt wurde. Und da steht:
Zitat:
Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
[..]
Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
1 Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
2 Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.
Gesetzlichen Anspruch, das Bewilligungsverfahren im Land abzuwarten, hat sie keine. Es ist ein "kann" ... und daher kann auch niemand sagen, wie die kantonale Behörde reagiert. Das kannst du nur auf der Behörde feststellen.
Im schweizerischen Zivilgesetzbuch habe ich folgendes gefunden:
Zitat:
Art. 97a-bis Umgehung des Ausländerrechts
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
Hier die gesetzliche Regelung nach Art. 98 Zivilgesetzbuch
Zitat:
Art. 98 B. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch
1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams.
2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.
3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.
In der Parlamentarischen Initiative 05.463 wurde folgendes vorgeschlagen, Art. 98 Abs. 4, wobei dieses anscheinend
noch nicht rechtswirksam ist sondern sich noch in der Vernehmlassung befindet.
Zitat:
4 Verlobte, die nicht Schweizer Bürger sind, müssen eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum vorlegen.
Erläuterung:
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 98 Abs. 4 (neu)
Der Randtitel sowie die Absätze 1 bis 3 von Artikel 98 bleiben unverändert. Der
Artikel legt wie bisher fest, dass die Zuständigkeit für das Vorbereitungsverfahren
beim Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams liegt (Abs. 1),
dass die Brautleute angesichts der Bedeutung der Eheschliessung persönlich vor
dem Zivilstandsamt zu erscheinen haben (Abs. 2) und dass sie ihre Identität
nachweisen sowie erklären müssen, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen (Abs. 3).
Der neue Absatz 4 sieht vor, dass ausländische Verlobte ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Dieser Nachweis ist während des
Vorbereitungsverfahrens zu erbringen und muss auch den mutmasslichen Zeitpunkt
der Trauung umfassen. Welche Dokumente vorzuweisen sind, wird in der zu
ergänzenden Zivilstandsverordnung näher zu umschreiben sein (vgl. Art. 64 ZStV).
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen wird nach Bedarf und im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Migration die entsprechenden
Vollzugsweisungen erlassen können (vgl. Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV).
Der Aufenthalt ist rechtmässig, wenn die Bestimmungen der Ausländer- und
Asylgesetzgebung eingehalten werden. Ein rechtmässiger Aufenthalt liegt demnach
vor, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer:
• nicht der Visumpflicht unterstehen und sich im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts in der Schweiz aufhalten (d.h. bis zu drei Monaten ohne
Erwerbstätigkeit). Der Visumpflicht nicht unterstellt sind u.a. die Angehörigen
der EU- und EFTA-Staaten;
• ein notwendiges Visum besitzen und sich im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts in der Schweiz aufhalten (d.h. bis zu drei Monaten ohne
Erwerbstätigkeit);
• eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen (Ausweise L, B und C);
• sich im Rahmen eines Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz aufhalten (Ausweise N und F).
Wurde der betreffenden Person eine Frist zur Ausreise angesetzt (z.B. nach der
Ablehnung eines Asylgesuchs), besteht der rechtmässige Aufenthalt bis zum Ablauf
dieser Frist.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Ausland aufhalten und sich in der
Schweiz verheiraten wollen, können ein entsprechendes Visumsgesuch einreichen
(wenn sie der Visumpflicht unterstehen). Sie erhalten zur Vorbereitung der Ehe ein
Visum und nach der Einreise eine Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn das Verfahren
nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden kann. Ein gesetzlicher
Anspruch auf eine Visumerteilung oder auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung besteht
nicht. Die Behörden haben jedoch beim Entscheid das verfassungsmässige Recht auf
Ehe (Art. 14 der Bundesverfassung; BV 9) und das Recht auf Achtung der
Privatsphäre und des Familienlebens (Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK 10) zu wahren.
Zusammenfassung:Nach den vorliegenden Daten - die ich nicht alle oben zitiert habe - müsste sie tatsächlich illegal im Land sein. Der Zivilstandsbeamte würde dies beim Vorbereitungsverfahren prüfen und evtl. die Ausländerbehörde informieren. Die kantonale Behörde für Migration (?)
kann dann in Abstimmung mit dem Zivilstandsbeamten einen Aufenthalt gestatten, ist rechtlich dazu jedoch nicht verpflichtet. Dauert das Verfahren zu lange, muss sie evtl. (und das liegt alleine an den Behörden und deren good-will), die Zeit im Ausland abwarten. Prizipiell ist sie jedoch nicht verpflichtet, ihren legalen Status rechtlich nachzuweisen (weil diese Initiative anscheinend noch nicht in Kraft getreten ist). Alles also Ermessensache der Beamten. Und wie überall auf der Welt gilt: Wer der Landessprache mächtig ist, hat immer grosse Vorteile.
Dies ist nur meine bescheidene Meinung als in Brasilien lebender Deutscher, der im letzten Jahrtausend vielleicht dreimal für ein paar Tage in der Schweiz war.