§31 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung hat geschrieben:
Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.
Bei einer
Umschreibung des ausländischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein wird der ausländische Führerschein einbehalten. Es sei denn man setzt diese Ausnahme durch.
Bei einem
Erstantrag auf den deutschen Führerschein gilt das aber nicht.
Da man als Brasilianer bei einer Umschreibung sowieso die theoretische und die praktische Prüfung nachmachen muss und den deutschen Führerschein nicht wie die Amerikaner hinterhergeschmissen bekommt, sollte man einfach darauf verzichten, eine Umstellung zu machen, sondern lieber den Führerschein einfach komplett neu beantragen.
Der Unterschied für Brasilianer liegt dann im Ableisten der Theoriestunden und der Sonderfahrten.. die kommen bei einem komplett neuen Führerschein dann im Gegensatz zur Umschreibung dazu.
Ich hab meine Brasileira einfach einen neuen machen lassen. Jetzt hat sie beide legal in der Hand und muss keinen irgendwo abgeben.