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 Betreff des Beitrags: Re: Fahren mit brasilianischer Führerschein in Deutschland ?!
BeitragVerfasst: 03 Feb 2008 03:35 
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Registriert: 10 Jul 2007 01:52
Beiträge: 7
Wohnort: noch Deutschland
Ich muss also nach 6 Monaten den deutschen Führerschein beantragen. Auf der Homepage meines Stadtamtes steht:

Zitat:
Nehmen Sie aber ihren ständigen Aufenthalt in der BRD, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten (bisher 12 Monate!) eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben, wenn Sie weiterhin ein Kraftfahrzeug führen wollen (Sie fahren sonst ohne gültige Fahrerlaubnis!). Die Frist wird vom Tage des Grenzübertritts an berechnet. Stellen Sie den Antrag innerhalb von 3 Jahren nach Begründung ihres ordentlichen Wohnsitzes in der BRD, wird auf eine Ausbildung nach deutschem Recht verzichtet; die übrigen Voraussetzungen einschl. einer theoretischen und praktischen Prüfung müssen aber erfüllt werden.

...
Zitat:
Teilweise (das ist von Staat zu Staat unterschiedlich) wird auf die praktische Prüfung verzichtet.


Wer von eucht hat das schon gemacht? Muss ich wirklich diese bescheuerten und teuren Prüfungen machen? Theorie ist ja ok, aber die Praxis...

Erfahrungsberichte bitte!


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 Betreff des Beitrags: Re:
BeitragVerfasst: 05 Feb 2008 00:02 
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Registriert: 04 Okt 2007 13:15
Beiträge: 11
Wohnort: Salvador
BrasilJaneiro hat geschrieben:
Gunni hat geschrieben:
Danke an alle für die guten Infos

@Mazzaropi

Dein link war echt gut - hab's nun sogar mit Gesetzesgrundlage gefunden und für alle Interessierten mal schnell ins Forum kopiert;

Zitat:
Brasilien ist Mitgliedsstaat sowohl des Pariser Abkommens über den Straßenverkehr von 1926 als auch des Wiener Übereinkommens von 1968. Daraus ergibt sich, dass der brasilianische Führerschein in den übrigen Mitgliedsstaaten, zu denen auch Deutschland gehört, ANERKANNT wird.

§ 4 Abs. 2 IntKfzVO bestimmt:
Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1234 -, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809 - oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen.

Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.

Sofern der brasilianische Führerschein dem Muster des Anhangs 6 des Wiener Übereinkommens entspricht, ist keine Übersetzung erforderlich.


Wenn ich's richtig verstanden habe, gibts sogar ein Abkommen, bei dem u.a. sowohl Brasilien als auch Deutschland gegenseitig nationale Führerscheine akzeptieren ?!

Der Nachweis kann demnach WAHLWEISE über nationalen oder internationalen Führerschein des Herkunftslandes erfolgen ?!

Hab mir noch den Anhang 6 des Wiener Übereinkommens angesehen und den Eindruck, daß sich eher Deutschland nicht an das Muster hält denn Brasilien (was die Klassen betrifft) - ...und Adressangaben würden auch bei der Übersetzung fehlen (im Brasi-Schein stehen dafür Mama oder Papa drin :wink:)

Denke also, damit sollte auch keine Übersetzung ins deutsche notwendig sein ?!

Wenn so ein Abkommen existiert, beruht das doch auf Gegenseitigkeit und demnach hat Brasilien exakt die gleichen Verpflichtungen gegenüber EU-Bürgern einzuhalten, oder ist das falsch ?


Denk aber daran, daß es dafür Fristen gibt. So weit ich informiert bin, kann ein Ausländer innerhalb von einem Jahr einen deutschen Führerschein beantragen wenn er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.


Die Frist ist kürzer, ich glaube 3 Monate. Der Ausländer (Brasilianer) muss einen neuen Führerschein erwerben, mit allem was dazu gehört, Fahrstunden, Prüfung usw. Also eine teure Angelegenheit!


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 Betreff des Beitrags: Re: Re:
BeitragVerfasst: 07 Feb 2008 09:41 
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Registriert: 20 Mai 2007 14:31
Beiträge: 455
Wohnort: Wiesbaden, Rio & São Paulo
ptrludwig hat geschrieben:
BrasilJaneiro hat geschrieben:
Gunni hat geschrieben:
Danke an alle für die guten Infos

@Mazzaropi

Dein link war echt gut - hab's nun sogar mit Gesetzesgrundlage gefunden und für alle Interessierten mal schnell ins Forum kopiert;

Zitat:
Brasilien ist Mitgliedsstaat sowohl des Pariser Abkommens über den Straßenverkehr von 1926 als auch des Wiener Übereinkommens von 1968. Daraus ergibt sich, dass der brasilianische Führerschein in den übrigen Mitgliedsstaaten, zu denen auch Deutschland gehört, ANERKANNT wird.

§ 4 Abs. 2 IntKfzVO bestimmt:
Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S. 1234 -, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809 - oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen.

Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.

Sofern der brasilianische Führerschein dem Muster des Anhangs 6 des Wiener Übereinkommens entspricht, ist keine Übersetzung erforderlich.


Wenn ich's richtig verstanden habe, gibts sogar ein Abkommen, bei dem u.a. sowohl Brasilien als auch Deutschland gegenseitig nationale Führerscheine akzeptieren ?!

Der Nachweis kann demnach WAHLWEISE über nationalen oder internationalen Führerschein des Herkunftslandes erfolgen ?!

Hab mir noch den Anhang 6 des Wiener Übereinkommens angesehen und den Eindruck, daß sich eher Deutschland nicht an das Muster hält denn Brasilien (was die Klassen betrifft) - ...und Adressangaben würden auch bei der Übersetzung fehlen (im Brasi-Schein stehen dafür Mama oder Papa drin :wink:)

Denke also, damit sollte auch keine Übersetzung ins deutsche notwendig sein ?!

Wenn so ein Abkommen existiert, beruht das doch auf Gegenseitigkeit und demnach hat Brasilien exakt die gleichen Verpflichtungen gegenüber EU-Bürgern einzuhalten, oder ist das falsch ?


Denk aber daran, daß es dafür Fristen gibt. So weit ich informiert bin, kann ein Ausländer innerhalb von einem Jahr einen deutschen Führerschein beantragen wenn er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.


Die Frist ist kürzer, ich glaube 3 Monate. Der Ausländer (Brasilianer) muss einen neuen Führerschein erwerben, mit allem was dazu gehört, Fahrstunden, Prüfung usw. Also eine teure Angelegenheit!



Im Notfall sei die Mitteilung hier erlaubt sollte man sich Fragen, ob der Straßenpolizist überhaupt die rechtliche Situation kennt, geschweige von irgendwelchen Pariser Verträgen (höchstens Pariser Kondomen!) jemals was gehört zu haben. Es soll auch noch einige geben, die Dollars und Euros als Fahrerlaubnis ohne Geschwindigkeitsbegrenzung und Anschnallpflicht sehen.


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