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 Betreff des Beitrags: Kindergeld
BeitragVerfasst: 28 Dez 2005 18:42 
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Registriert: 09 Okt 2005 13:56
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Kindergeld für volljährige Kinder –
Betrifft das Jemand hier im Forum?

Bemessungsgrundlagen haben sich geändert:
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... /bvg05-040

http://www.jugend.igmetall.de/content.m ... ingeld.11/

Ich stelle gerade rückwirkend für 2003 und 2004 Kindergeldanträge aufgrund obigen Urteils.
Die Kindergeldzahlungen wurden seinerzeit abgelehnt wegen zu hoher Einkünfte der Azubis, im Zusammenhang auch Kürzung von Eigenheimzulagen...



Viva Floripa


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld
BeitragVerfasst: 28 Dez 2005 20:00 
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Registriert: 07 Jan 2005 09:37
Beiträge: 2587
Wohnort: Rheinland/Münsterland
Viva Floripa hat geschrieben:
Kindergeld für volljährige Kinder –
Betrifft das Jemand hier im Forum?

Bemessungsgrundlagen haben sich geändert:
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... /bvg05-040

http://www.jugend.igmetall.de/content.m ... ingeld.11/

Ich stelle gerade rückwirkend für 2003 und 2004 Kindergeldanträge aufgrund obigen Urteils.
Die Kindergeldzahlungen wurden seinerzeit abgelehnt wegen zu hoher Einkünfte der Azubis, im Zusammenhang auch Kürzung von Eigenheimzulagen...


1. Dürfen wir aus Deinem Beitrag schließen, dass Du ein volljähriges Kind bist? :lol:

2. Interessanter Beitrag

3. aber leider ohne Brasilienbezug = Vielleicht ewas für den Deutschland-threat?



_________________________________
Schöne Grüße,
tinto


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 Betreff des Beitrags: Re: Kindergeld
BeitragVerfasst: 28 Dez 2005 21:42 
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Registriert: 09 Okt 2005 13:56
Beiträge: 227
tinto hat geschrieben:
1. Dürfen wir aus Deinem Beitrag schließen, dass Du ein volljähriges Kind bist? :lol:

2. Interessanter Beitrag

3. aber leider ohne Brasilienbezug = Vielleicht ewas für den Deutschland-threat?



Hat ein in Brasilien lebendes Elternpaar ein Kind über 18, das in Deutschland eine Ausbildung macht? Oder gibt es BFN-Leser die in Deutschland ansässig sind und mit dem Tipp was anfangen können? Die Familienkassen rechnen damit, dass Anträge nicht gestellt werden, da es überwiegend um höhere Beträge geht.



Viva Floripa


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 29 Dez 2005 02:56 
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Beiträge: 37
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Hier noch ein paar Hinweise.

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten,


in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder entsprechend behandelt wird

Als Kinder werden berücksichtigt:


im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder)


Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat
Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist

Normalerweise wird Kindergeld nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, es kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet.

Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie


den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben


sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben

Die Zahlungen bestehen dann für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über das 27. Lebensjahr hinaus. Für die Zeit der Ableistung der aufgeführten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Einem über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es ein "freiwilliges soziales Jahr" oder ein "freiwilliges ökologisches Jahr" nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet.

Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Für ein Kind über 18 Jahre wird kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das gesetzliche Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten. Das Existenzminimum lag im Jahr 2000 bei 6.902 Euro und wird im Jahr 2005 7.674 Euro betragen.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 29 Dez 2005 23:01 
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Registriert: 16 Dez 2004 14:20
Beiträge: 1034
Wohnort: Belo Horizonte - Wiesbaden
Oi Gente,
das hat bei uns geklappt, weil unsee Kinder nix verdient haben. Allerdings mussten wir einen Wohnsitz in D haben. Hattenw wir auch.

Gruß

Manfred


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 31 Dez 2005 10:12 
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Beiträge: 227
Bigbang hat geschrieben:
Hier noch ein paar Hinweise.

Für ein Kind über 18 Jahre wird kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das gesetzliche Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten. Das Existenzminimum lag im Jahr 2000 bei 6.902 Euro und wird im Jahr 2005 7.674 Euro betragen.


Viva Floripa hat geschrieben:
Bemessungsgrundlagen haben sich geändert:
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig


Trem Mineiro hat geschrieben:
Oi Gente,
das hat bei uns geklappt, weil unsee Kinder nix verdient haben.


Die Änderung besteht darin, dass Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Urteiles am Bruttoeinkommen gekürzt werden dürfen. Um Umkehrfall sieht das so aus:
Existenzminimum (Bemessungsgrundlage für Kindergeld) für 2005 = 7.674 Euro
Zuzüglich Werbungskosten, Pauschbetrag hierfür in 2005 = 920 Euro
Zuzüglich Gesamtbetrag der vom Kind bezahlten Sozialversicherung

Vielen Eltern ist nicht bewusst, dass die Sozialversicherung (Urteil) ebenfalls gekürzt werden kann.
Hier können nochmals rückwirkend Anträge gestellt werden.Ohne neuen Antrag keine rückwirkende Kindergeldzahlung!!



Viva Floripa


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