LAUSANNE - Von einem Elternteil in die Schweiz entführte Kinder müssen vom Richter im Rückführungsverfahren erst ab einem Alter von 11 bis 12 Jahren angehört werden. Kleinere Kinder können die Problematik laut Bundesgericht noch nicht verstehen.
Beschwert hatte sich ein Vater, der im Mai 2006 mit seinen neun und siebeneinhalb Jahre alten Söhnen für Ferien von Brasilien in die Schweiz gereist war. Seine in Brasilien lebende Frau, von der er getrennt lebt, hatte dazu ihr Einverständnis gegeben. Nach dem einmonatigen Aufenthalt kehrte er nicht mehr nach Brasilien zurück.
Auf Begehren der Mutter verpflichtete das Aargauer Obergericht den Vater im Dezember gestützt auf das Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführung zur Rückführung der Kinder. Vor Bundesgericht hatte der Mann dagegen geltend gemacht, dass seine Söhne vor Gericht hätten angehört werden müssen.
Der Richter könne die Rückgabe nämlich ablehnen, wenn sich ein Kind dieser widersetze. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern geht es beim Rückführungsentscheid nicht um die Frage, ob das Kind lieber beim Vater oder bei der Mutter leben möchte.
Dies im Gegensatz zur Zuteilung des Sorgerechts oder der Obhut in der Scheidung, wo eine Anhörung des Kindes durch den Richter gemäss Rechtsprechung bereits ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr möglich sei. Alleiniges Thema beim Rückführungsentscheid sei, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien.
Dem Kind müsse bewusst sein, dass erst nach seiner Rückkehr in den Urspungsstaat von den dortigen Gerichten zu entscheiden sei, bei welchem Elternteil es künftig lebe. Das setze beim Kind formallogische Denkoperationen voraus. Nach kinderpsychologischen Erkenntnissen bestehe diese Fähigkeit erst ab 11 bis 12 Jahren
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