Zitat:
Die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ist seit dem 1. Januar 2004 in § 24 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Im Einzelfall kann hiervon nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage (z. B. nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter, unmittelbare Gefahr für das Leben) unabweisbar ist und gleichzeitig nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt (z. B. Inhaftierung).
Zunächst ist also neben der außergewöhnlichen Notlage grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Rückkehr nach Deutschland zu prüfen.
Soweit Ansprüche gegenüber Behörden und anderen Stellen des Aufenthaltslandes sowie anderen Personen bestehen, werden Sozialhilfeleistungen nicht erbracht.
Eine im Ausland zu gewährende Hilfe richtet sich in Art, Form und Maß nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltslandes und soll dort ein menschenwürdiges Leben sicherstellen.
Aufgaben des Landesamtes
Hilfen im individuellen Einzelfall
Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Antrag stellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der zuständige Sozialhilfeträger vom Bundesverwaltungsamt bestimmt. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Auslandsvertretungen zusammen.
Sozialhilfeleistungen im Ausland werden nur auf Antrag gewährt (§ 24 Abs. 4 SGB XII). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist ein Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat – abrufbar unter:
http://www.auswaertiges-amt.de – ) des Aufenthaltslandes zu stellen. Die Auslandsvertretung leitet den Antrag nach Prüfung mit ihrer Stellungnahme an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und informiert hierüber auch die deutsche Auslandsvertretung, die dann die bewilligten Leistungen an die Hilfeempfänger auszahlt und mit dem Sozialhilfeträger abrechnet.
Vorortträger
Für den zwischen den Auslandsvertretungen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe zu führenden Schriftwechsel von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, der über den Einzelfall hinaus oder für eine Mehrzahl von Einzelfällen relevant ist oder werden kann, ist für ein bestimmtes Aufenthaltsland ein Sozialhilfeträger – der Vorortträger – zuständig.
Zu den Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gehören insbesondere die Anerkennung und Änderung von
1. Regelsätzen
2. Heizkostenbeihilfen
3. Heimkosten und
4. Festlegung der Höhe der Hilfen in ausländischen Strafanstalten.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz ist Vorortträger für alle mittelamerikanischen und karibischen Staaten, sowie für Ecuador, Venezuela und Guayana.
Darüber hinaus können Sie im datenbankgestützten Bürgerservice Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln.