Und hier auch noch die Gesetzlage fuer den Ruecktransport:
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1
53123 Bonn
E-Mail:
324@bmvel.bund.de
Tel.: 0228-529-0
Fax: 0228-529-4401
Gesch.Z.: 324-2720/2
Neue Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union
gültig ab dem 03. Juli 2004, verbindlich ab dem 01. Oktober 2004
(Stand: 15. Juni 2004)
− Ab dem 3. Juli 2004 gelten für die Einreise mit bestimmten Heimtieren (
Hunde, Katzen, Frettchen) aus Drittländern die Regelungen einer Europäischen Verordnung(1), die im Mai letzten Jahres verabschiedet wurde. Inzwischen wurden die erforderlichen Durchführungsvorschriften erlassen. Ziel ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.
Die Sonderregelungen für den Reiseverkehr können für höchstens 5 Heimtiere der Arten Hund, Katze, Frettchen in Anspruch genommen werden, die eine Person begleiten und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
− Die Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation des Herkunftsdrittlandes und des Bestimmungsmitgliedstaates in der EU.
Die traditionell tollwutfreien Mitgliedstaaten Irland, Schweden und Vereinigtes Königreich können für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ihre schärferen Anforderungen an den Nachweis des Impfschutzes und besondere Bestimmungen über antiparasitäre Behandlungen
beibehalten.
Informationen stehen auf den Websites der schwedischen und britischen Behörden unter
http://www.defra.gov.uk und
http://www.sjv.se zur Verfügung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. EU Nr. L 94 S. 7)
SEITE 2 VON 3
− Für die Einreise in alle anderen Mitgliedstaaten aus Drittländern, die in dem beigefügten
Dokument(2) unter Teil B Abschnitt 2 oder Teil C gelistet sind, müssen die Tiere
•
durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder gekennzeichnet und
•
von einem Dokument begleitet sein, das einen gültigen Impfschutz gegen die Tollwut nachweist (inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen
Antigeneinheit nach WHO-Norm, Gültigkeitsdauer des Impfschutzes nach
Angabe des Herstellers).
− Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung
unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein.
Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und 3 Monate vor der Einreise von einem bevollmächtigten Tierarzt vorgenommen worden sein. Sie muss nicht wiederholt
werden, wenn der Impfschutz danach vorschriftsgemäß aufrechterhalten wird.
Die Blutuntersuchung muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.
Diese Einrichtungen sind in dem beigefügten Anhang 1 der Entscheidung 2004/233/EG
(ABl. EU Nr. L 71 S.30) gelistet.
− Bei Tieren mit Herkunft aus der Europäischen Union, die nach Aufenthalt in einem nicht gelisteten Drittland wiedereingeführt werden, gilt die 3-Monats-Frist nicht, sofern die Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis vor der Ausreise aus der EU durchgeführt und im Heimtierausweis dokumentiert wurde.
− Die Erfüllung der Einreiseanforderungen muss mittels eines Formulars nach dem beigefügten
Muster der „Veterinärbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Heimtieren
(Hunde, Katzen und Frettchen) in die Europäische Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr.
998/2003)“(3) nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muss von einem amtlichen oder
behördlich bevollmächtigten niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Zusätzlich sind
Belegdokumente, wie Impfausweis oder Nachweis über die Blutuntersuchung, mitzuführen.
(2) Liste von Ländern und Gebieten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in aktueller Fassung
(Stand: Mai 2004)
(3) Entscheidung 2004/203/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer
Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus
Drittländern (ABl. EU Nr. L 65 S. 13)
SEITE 3 VON 3
− Die Einführung dieser harmonisierten Bescheinigung soll durch Übergangsmaßnahmen
erleichtert werden. Demnach können die bisher vorgeschriebenen Impfzeugnisse und Bescheinigungen
weiter verwendet werden, wenn
• sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden,
• sie noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz und ggf. Antikörpertiter) und
• aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen der Europäischen Verordnung(1) erfüllt
werden (Impfschutz, Kennzeichnung des Tieres, Angaben zum Besitzer).