Es geht um Ausländer, die hier eingebürgert werden, dazu ihre Ursprungsstaatsbürgerschaft aufgeben, und sie später wieder annehmen.
Im Zuge der Einbürgerung ist regelmäßig die Ursprungsstaatsbürgerschaft aufzugeben, es sei denn, es greift ein Ausnahmetatbestand. (z.B. das Ursprungsland verweigert entweder regelmäßig oder im speziellen Fall die Entlassung, die Entlassung zieht starke Nachteile für den zu Entlassenen nach sich (er verliert Grund und Boden), usw.).
Nun kann man sich natürlich denken: Gebe ich doch meine Staatsbürgerschaft auf, werde Deutscher, und nach einiger Zeit nehme ich meine Ursprungsstaatsbürgerschaft wieder an. Dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewünscht und führt meist zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. (natürlich nur, wenn es publik wird)
Anders sieht dies aus bei Deutschen, die nach dem ius sanguis die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt haben. Diese können unter der von Thomas genannten Bedingung eine andere Staatsbürgerschaft annehmen. Die gilt mit Sicherheit auch für eingebürgerte Deutsche, die eine zweite Staatsbürgerschaft, die nicht der Ursprungsstaatsbürgerschaft entspricht, annehmen wollen. (z.B. ein Türke wird Deutscher, gibt die türkische Staatsbürgerschaft auf und möchte später noch Australier werden.)
Im brasilianischen Konsulat in Frankfurt gibt es übrigens mittlerweile eine Broschüre, in der u.a. drinsteht, unter welchen Bedingungen Brasilien die Entlassung verweigert...
Viele Grüße
Moranguinho