supergringo hat geschrieben:
Locker bleiben, @caramba, hier ist ein anderer Beitrag von SG:
Wer verklagt die ARD (BR)???Die geben 99,9% allein reisenden Urlaubern (meist männlich) Tipps, wie und wo man günstig (R$ 15 ist doch günstig) an Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren kommt. ->
http://www.br-online.de/politik/ausland ... rste.shtmlJa und auch Beihilfe zu Straftaten oder Anstiftung kommen für solche Tips zum illegalen Schwangerschaftabbruch nicht in Betracht.
Mit Juristen und Rechtspolitikern streite ich mich immer am Liebsten.
guckt Ihr mal unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe_(Strafrecht)
und unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Anstiftungwikipedia hat geschrieben:
Jemand, der bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Der von Juristen verwendete lateinische Fachbegriff hierfür lautet omni modo facturus (auch alias facturus). Auch in diesen Fällen liegt nur ein (bei Vergehen straffreier) Versuch einer Anstiftung vor. Zu denken ist in diesen Fällen allerdings an eine psychische Beihilfe.
wikipedia hat geschrieben:
Eine Beihilfe im Sinne des deutschen Strafrechts (§ 27 Abs. 1 StGB) liegt dann vor, wenn jemand (der Gehilfe) vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt.
Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen, z.B. durch aktive Hilfeleistung (physische Beihilfe) oder durch motivierendes Bestärken (psychische Beihilfe). Es muss in jedem Fall eine fremde, rechtswidrige Haupttat vorliegen, welche von dem Gehilfen unterstützt wird. Welches Verhalten für dieses 'Unterstützen' als ausreichend angesehen wird ist umstritten: Die herrschende Lehre fordert, dass die Unterstützung des Gehilfen kausal für das Gelingen der unterstützten Haupttat sein muss. Die Rechtsprechung lässt es dagegen bereits ausreichen, wenn die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Hilfeleistung gefördert wurde.
Für die Annahme einer Beihilfehandlung ist es nicht einmal unbedingt notwendig, dass der Haupttäter davon Kenntnis hat.
Das StGB sieht vor, dass der Beihilfe leistende Tatteilnehmer (der Gehilfe) milder bestraft wird als der Haupttäter (§ 27 Abs. 2 StGB).
Der Versuch einer Beihilfe ist nicht strafbar.
Schließlich gibt es ein Grundrecht auf freie Meinungsäusserung!
soweit für heute
amicus