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 Betreff des Beitrags: Steuererklärung - Unterhalt für bedürftige Personen
BeitragVerfasst: 08 Okt 2005 18:33 
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Registriert: 04 Okt 2005 19:42
Beiträge: 1
Hallo Leute,

sicher sind viele in diesem Forum, die die Unterstützung der Schwiegereltern in Br als "Außergewönliche Belastungen" von der Steuer absetzen. Ich habe eine Frage zu den dafür vorzulegenden Belegen.

Reicht es, wenn die Schwiegereltern auf einem normalen Quittungsblock (in deutsch) den Erhalt eines Betrages in Euro quittieren. Dann würde ich mir das kostenintensive Übersetzen der Umtauschbelege von vor Ort (port. -> deutsch) ersparen. Oder wo bekommt man kostengünstig Belege übersetzt?

Wie macht ihr das so? Welche Erfahrungen habt ihr?


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BeitragVerfasst: 08 Okt 2005 21:36 
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Registriert: 26 Nov 2004 20:45
Beiträge: 1505
Sowas geht???

Boah.. muss gleich mal mit meinem Steuerberater reden.


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 Betreff des Beitrags: Unterstützung
BeitragVerfasst: 09 Okt 2005 18:50 
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Zuletzt geändert von Viva Floripa am 09 Nov 2005 09:01, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Es geht ganz einfach
BeitragVerfasst: 10 Okt 2005 12:17 
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Registriert: 30 Nov 2004 17:58
Beiträge: 23
Wohnort: Videira/SC
Hallo ihr,

ich habe das 4 Jahre lang gemacht. Mein "Vater" hat in Brasilien Geld direkt vom meinen deutschen Girokonto abgehoben (mit Maestro Karte).

Beim Finanzamt habe ich dann folgendes vorgelegt:
- Kontoauszug über diese Abhebungen
- Verdienstausweis meiner Eltern
- Erklärung, dass ihr Verdienst zu wenig ist, um zu überleben. Es gibt auch ein Muster dafür, siehe Anhang.

Viele Grüße
Barriga verde


Dateianhänge:
Dateikommentar: xxxx mit dem richtigen Werte ersetzen


  Unterhaltsbescheinigung.doc   [33 KB]


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 11 Okt 2005 23:45 
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Registriert: 19 Sep 2005 20:00
Beiträge: 3
Sie für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 EUR ohne Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung abziehen. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag/das Kindergeld bestanden hat.

Zum Unterhalt gehören die laufenden Ausgaben für

Ernährung
Kleidung
Wohnung usw.

Auch wenn ein Angehöriger unentgeltlich in Ihrem Haushalt lebt, handelt es sich um eine Unterstützungsleistung. Diese Sachleistungen sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Hinweis

Besondere, einmalige Zuwendungen wie Geschenke gehören nicht zum laufenden Unterhalt.

Der Betrag von 7.680 EUR ist kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag, d.h. das Finanzamt fordert einen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Hierzu können dienen:

Durchschriften der Überweisungsträger
Ablichtungen von Kontoauszügen
Zahlungsbestätigungen der Bank
Quittungen des Empfängers über Barzahlungen
Unterhaltszahlungen an folgenden Personenkreis können Sie geltend machen:

an unterhaltsberechtigte Personen, d.h. Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder) oder deren Ehegatten. Zahlungen an Schwiegereltern sind danach abzugsfähig, nicht jedoch an Geschwister oder andere Angehörige.
an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Nicht erforderlich ist, dass Sie zum Unterhalt verpflichtet waren.

Zahlungen an Personen, denen auf Grund Ihrer Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel gekürzt wurden. Hierbei handelt es sich um eheähnliche Lebensgemeinschaften, bei denen einem Partner die Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe auf Grund der Unterhaltszahlungen nur vermindert oder überhaupt nicht ausgezahlt wurden.
Auch Zahlungen an Verwandte oder Verschwägerte, die mit im gemeinsamen Haushalt leben, gehören zu dem Personenkreis. (vgl. BMF-Schreiben vom 28.3.2003, IV C 4 2285 16/03, BStBl. I 2003, 243).

Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 EUR jährlich (Anrechnungsgrenze), mindern diese den Höchstbetrag. Hierzu gehören u.a.:

Arbeitslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 EUR oder tatsächlichen Pensionen abzüglich Versorgungsfreibetrag von bis 3.072 EUR
Zinserträge nach Abzug des Sparerfreibetrags 1.370/2.740 EUR (Alleinstehende/Verheiratete)
Renten
Leistungen des Sozialamts, Wohngeld usw. abzüglich einer Kostenpauschale von 180 EUR
Arbeitslosengeld, -hilfe, Mutterschaftsgeld, Krankengeld u.Ä., nicht aber das Erziehungsgeld
Zweckgebundene Bezüge wie beispielsweise das Pflegegeld werden nicht angerechnet. Dagegen mindern Ausbildungsbeihilfen oder ähnliche öffentliche Förderungen (BAföG-Zahlungen) den Höchstbetrag in voller Höhe.

Hinweis

Haben Sie vom Unterhaltsempfänger vorher dessen Vermögen übernommen, so versagt Ihnen das Finanzamt den Abzug (BFH-Urteil vom 12.11.1996, III R 38/95, BStBl. 1997, 387). Es können aber als Rente oder dauernde Lasten abziehbare Sonderausgaben vorliegen.

Steuerschädlich wäre auch, wenn die unterstützte Person über eigenes Vermögen verfügt. Bis zu einem Vermögenswert von 15.500 EUR oder bei einem normalen Einfamilienhaus geht das Finanzamt noch von einer Bedürftigkeit aus. Obwohl durch die Geldentwertung der seit 1975 bestehende Betrag eigentlich weniger wert geworden ist, hat der BFH in seinem Urteil vom 14.8.1997, III R 68/96, BStBl. II 1998, 241, die Grenze ausdrücklich akzeptiert.

Auch ein Hausgrundstück mit einem Wert von rd. 600.000 DM in dem der Unterhaltsberechtigte eine Wohnung hat, ist kein nur geringes Vermögen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2002, III R 41/01, BStBl. II 2003, 655).

Ob das Finanzamt weiterhin fordern kann, dass die unterhaltene Person ihre eigene Arbeitskraft einsetzt, ist umstritten. Das FG München hat in seinem Urteil vom 20.11.2002, 1 K 4864/01, entschieden, dass Unterhaltszahlungen auch dann absetzbar sind, wenn die Tochter sich nicht bemüht, die eigene Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Die endgültige Entscheidung ist vom Bundesfinanzhof zu treffen, da eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde.

Diese wurde mit Beschluss vom 09.07.2003, VIII B 6/03, BFH/NV 2003, 1422 anerkannt, so dass die Rechtslage aktuell unklar ist.

Ist ein Angehöriger wegen Krankheit oder Behinderung in einem Heim untergebracht, können die Kosten für die Unterbringung, ärztliche Betreuung und Pflege nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 1.550 EUR als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Haushaltsersparnis und ggf. zusätzliche übernommene Kosten für Kleidung, Versicherung usw. gehören zu den Unterhaltsaufwendungen (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, Az. IV C 4 S 2284 108/02, BStBl. I 2002, 1389).

Steuer-Tipp

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim sind dann als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie krankheitsbedingt sind (BFH Urteil vom 29.08.2003, III B 105/02, BFH/NV 2004, 178).

Praxistipp

Zahlen Sie Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, so können Sie statt der außergewöhnlichen Belastungen durch den Sonderausgabenabzug(Realsplitting) eine höhere Steuerersparnis erreichen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Unterhaltsempfänger die Anlage U unterschreibt und sich mit einer Versteuerung einverstanden erklärt.

Beachten Sie: Der Höchstbetrag ist anteilig zu kürzen oder zu verteilen, wenn:

mehrere Personen zum Unterhalt beigetragen haben
Unterhalt nur für einen Teil des Jahres gezahlt wurde
Hinweis

Bei Unterstützung von Angehörigen im Ausland, z.B. studierende Kinder, ist der Höchstbetrag teilweise zu kürzen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 26.10.2000, IV C 4 - S 2285 - 54/00, BStBl. I, 1502.




http://www.steuernetz.de/content/ste200 ... rhalt.html



klaushei 1


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BeitragVerfasst: 12 Okt 2005 06:30 
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Registriert: 07 Jan 2005 09:37
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Leute, ich muss sagen, dass sind ja wirklich extrem interessante news hier im Forum. Gibt es noch jemanden, der mit sowas Erfahrung hat?

Wie ist das z.B. wenn die Schwiegereltern ein kleines Häuschen besitzen, in dem sie mietfrei wohnen. Wie wird das unter Berücksichtigung brasilianischer Verhältnisse angerechnet?

Und angenommen, die Schwiegermutter kommt nach Deutschland, um im Haushalt mitzuhelfen, kann man dann auch den Flugpreis sowie den Unterhalt hier in D absetzen?

Kennt jemand die Anrechnungsgrenzen/Höchstbeträge für Brasilien?

thomas, was sagt Dein Steuerberater dazu - falls Du ihn noch nicht gesprochen hast - kannst Du diese Dinge gleich mitabfragen? :wink:



_________________________________
Schöne Grüße,
tinto


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BeitragVerfasst: 12 Okt 2005 06:55 
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Registriert: 28 Nov 2004 16:11
Beiträge: 364
Wohnort: São Paulo
tinto hat geschrieben:
...Und angenommen, die Schwiegermutter kommt nach Deutschland, um im Haushalt mitzuhelfen, kann man dann auch den Flugpreis sowie den Unterhalt hier in D absetzen?...


Und muss die Schwiegermutter dann ihr Einkommen, welches sie in Deutschland hat in Brasilien versteuern ??:shock: :lol:



Bis dann
Bagi


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BeitragVerfasst: 12 Okt 2005 07:31 
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Registriert: 07 Jan 2005 09:37
Beiträge: 2155
Wohnort: Rheinland/Münsterland
Bagi hat geschrieben:
tinto hat geschrieben:
...Und angenommen, die Schwiegermutter kommt nach Deutschland, um im Haushalt mitzuhelfen, kann man dann auch den Flugpreis sowie den Unterhalt hier in D absetzen?...


Und muss die Schwiegermutter dann ihr Einkommen, welches sie in Deutschland hat in Brasilien versteuern ??:shock: :lol:


Welches Einkommen?

Es gibt nur was zu essen. :twisted:

Diesen letzten Satz muss ich wieder löschen, bevor Sra tinto wieder hier surft...... :lol: :lol: :lol: :lol:



_________________________________
Schöne Grüße,
tinto


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 Betreff des Beitrags: EStG / Steuererlasse
BeitragVerfasst: 12 Okt 2005 07:37 
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Registriert: 15 Dez 2004 11:33
Beiträge: 97
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Hallo,
ich fasse hier mal kurz zusammen, wass im EStG steht:
Voraussetzung für den Abzug nach § 33a EstG ist, dass der StPfl. die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden nachweist. Die Unterhaltsbedürftigkeit ist durch detaillierte Angaben in Amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörde dieser Person mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, durch ein Konsulat oder durch sonstige zuständige ausländische Dienststellen nachzuweisen (BFH-Urteil vom 20.02.78 BStBl. 1978 II, S.33

Die amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden müssen enthalten:
- Name, Alter, ausgeübten Beruf und Anschrift der unterhaltenen Person sowie deren Verwandtschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen
- Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen im Kalenderjahr und des eigenen Vermögens der Unterhaltsempfänger
- Angaben darüber, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, welche Unterhaltsbeträge sie gegebenenfalls geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die Unterhaltsempfänger nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können.

Insoweit besteht erhöhte Mitwirkungspflicht des StPfl.

Ansonsten empfehle ich, die erforderlichen Belege mit dem FA abzustimmen. Leider stellen einem die bras. Behörden auch nicht jeden Beleg aus, den man wünscht.

Ich hatte auch einmal eine zweisprachige Datei entwickelt, die in einigen Punkten von der obigen Word-Datei abweicht.

Letztendlich ist es egal, welche man verwendet, Hauptsache man bekommt einen Stempel und oder eine Bescheinigung.

Hier noch der Link zum Bundesministerium der Finanzen (BMF) - hier stehen -allerdings nicht ganz verständlich- die detaillierten erforderlichen angaben!
http://www.bundesfinanzministerium.de/c ... r/071.html

Gruss

rave-66


Dateianhänge:

  Unterhaltsbescheinigung.xls   [21.5 KB]


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 Betreff des Beitrags: Höchstansatz in der Einkommensteuer
BeitragVerfasst: 12 Okt 2005 07:53 
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Registriert: 15 Dez 2004 11:33
Beiträge: 97
Wohnort: Hofheim
Weiter oben war ja noch die Frage des Höchstansatzes (des Höchstbetrages, den man bei der ESt als deutscher Steuerpflichtiger
geltend machen kann).

Es gilt generell ein Höchstbetrag von 7.680,-- Euro gem §33a EStG.
Brasilien gehört gem. Ländergruppeneinteilung zur Gruppe "3".
Deshalb kann der o.g. Betrag nur zu 50% angesetzt werden, also im Endeffekt nur 3.840,-- Euro.

Dies wäre der jährliche Höchstbetrag der von den Finanzbehörden anerkennt werden müsste, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Man könnte also monatlich mit 320 Euro unterstützen, um den vollen steuerlichen Effekt zu nutzen.

Auswirkung:
Angenommen, man hätte einen Steuersatz von 40 % ergibt sich folgende steuerliche Entlastung:
40% von 3840,-- Euro = 1536,-- Euro.
Für die Unterstützung der Angehörigen wendet man somit nur 2304,-- Euro auf.

Gruss

rave_66


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