Sie für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 EUR ohne Anrechnung der zumutbaren Eigenbelastung abziehen. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag/das Kindergeld bestanden hat.
Zum Unterhalt gehören die laufenden Ausgaben für
Ernährung
Kleidung
Wohnung usw.
Auch wenn ein Angehöriger unentgeltlich in Ihrem Haushalt lebt, handelt es sich um eine Unterstützungsleistung. Diese Sachleistungen sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Hinweis
Besondere, einmalige Zuwendungen wie Geschenke gehören nicht zum laufenden Unterhalt.
Der Betrag von 7.680 EUR ist kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag, d.h. das Finanzamt fordert einen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen. Hierzu können dienen:
Durchschriften der Überweisungsträger
Ablichtungen von Kontoauszügen
Zahlungsbestätigungen der Bank
Quittungen des Empfängers über Barzahlungen
Unterhaltszahlungen an folgenden Personenkreis können Sie geltend machen:
an unterhaltsberechtigte Personen, d.h. Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder) oder deren Ehegatten. Zahlungen an Schwiegereltern sind danach abzugsfähig, nicht jedoch an Geschwister oder andere Angehörige.
an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Nicht erforderlich ist, dass Sie zum Unterhalt verpflichtet waren.
Zahlungen an Personen, denen auf Grund Ihrer Unterhaltsleistungen öffentliche Mittel gekürzt wurden. Hierbei handelt es sich um eheähnliche Lebensgemeinschaften, bei denen einem Partner die Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe auf Grund der Unterhaltszahlungen nur vermindert oder überhaupt nicht ausgezahlt wurden.
Auch Zahlungen an Verwandte oder Verschwägerte, die mit im gemeinsamen Haushalt leben, gehören zu dem Personenkreis. (vgl. BMF-Schreiben vom 28.3.2003, IV C 4 2285 16/03, BStBl. I 2003, 243).
Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 EUR jährlich (Anrechnungsgrenze), mindern diese den Höchstbetrag. Hierzu gehören u.a.:
Arbeitslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 EUR oder tatsächlichen Pensionen abzüglich Versorgungsfreibetrag von bis 3.072 EUR
Zinserträge nach Abzug des Sparerfreibetrags 1.370/2.740 EUR (Alleinstehende/Verheiratete)
Renten
Leistungen des Sozialamts, Wohngeld usw. abzüglich einer Kostenpauschale von 180 EUR
Arbeitslosengeld, -hilfe, Mutterschaftsgeld, Krankengeld u.Ä., nicht aber das Erziehungsgeld
Zweckgebundene Bezüge wie beispielsweise das Pflegegeld werden nicht angerechnet. Dagegen mindern Ausbildungsbeihilfen oder ähnliche öffentliche Förderungen (BAföG-Zahlungen) den Höchstbetrag in voller Höhe.
Hinweis
Haben Sie vom Unterhaltsempfänger vorher dessen Vermögen übernommen, so versagt Ihnen das Finanzamt den Abzug (BFH-Urteil vom 12.11.1996, III R 38/95, BStBl. 1997, 387). Es können aber als Rente oder dauernde Lasten abziehbare Sonderausgaben vorliegen.
Steuerschädlich wäre auch, wenn die unterstützte Person über eigenes Vermögen verfügt. Bis zu einem Vermögenswert von 15.500 EUR oder bei einem normalen Einfamilienhaus geht das Finanzamt noch von einer Bedürftigkeit aus. Obwohl durch die Geldentwertung der seit 1975 bestehende Betrag eigentlich weniger wert geworden ist, hat der BFH in seinem Urteil vom 14.8.1997, III R 68/96, BStBl. II 1998, 241, die Grenze ausdrücklich akzeptiert.
Auch ein Hausgrundstück mit einem Wert von rd. 600.000 DM in dem der Unterhaltsberechtigte eine Wohnung hat, ist kein nur geringes Vermögen i.S. von § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2002, III R 41/01, BStBl. II 2003, 655).
Ob das Finanzamt weiterhin fordern kann, dass die unterhaltene Person ihre eigene Arbeitskraft einsetzt, ist umstritten. Das FG München hat in seinem Urteil vom 20.11.2002, 1 K 4864/01, entschieden, dass Unterhaltszahlungen auch dann absetzbar sind, wenn die Tochter sich nicht bemüht, die eigene Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Die endgültige Entscheidung ist vom Bundesfinanzhof zu treffen, da eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde.
Diese wurde mit Beschluss vom 09.07.2003, VIII B 6/03, BFH/NV 2003, 1422 anerkannt, so dass die Rechtslage aktuell unklar ist.
Ist ein Angehöriger wegen Krankheit oder Behinderung in einem Heim untergebracht, können die Kosten für die Unterbringung, ärztliche Betreuung und Pflege nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 1.550 EUR als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Haushaltsersparnis und ggf. zusätzliche übernommene Kosten für Kleidung, Versicherung usw. gehören zu den Unterhaltsaufwendungen (BMF-Schreiben vom 2.12.2002, Az. IV C 4 S 2284 108/02, BStBl. I 2002, 1389).
Steuer-Tipp
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim sind dann als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie krankheitsbedingt sind (BFH Urteil vom 29.08.2003, III B 105/02, BFH/NV 2004, 178).
Praxistipp
Zahlen Sie Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, so können Sie statt der außergewöhnlichen Belastungen durch den Sonderausgabenabzug(Realsplitting) eine höhere Steuerersparnis erreichen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Unterhaltsempfänger die Anlage U unterschreibt und sich mit einer Versteuerung einverstanden erklärt.
Beachten Sie: Der Höchstbetrag ist anteilig zu kürzen oder zu verteilen, wenn:
mehrere Personen zum Unterhalt beigetragen haben
Unterhalt nur für einen Teil des Jahres gezahlt wurde
Hinweis
Bei Unterstützung von Angehörigen im Ausland, z.B. studierende Kinder, ist der Höchstbetrag teilweise zu kürzen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 26.10.2000, IV C 4 - S 2285 - 54/00, BStBl. I, 1502.
http://www.steuernetz.de/content/ste200 ... rhalt.html