patecuco hat geschrieben:
Wenn Deine Frau in D gemeldet ist, dann befindet sich finanzrechtlich Dein Lebensmittelpunkt in Deutschland, dort darfst Du dann auch Deine gesamten brasilianischen Einkünfte versteuern.
Das ist so nicht exakt. Es gibt lediglich eine widerlegbare Vermutung auf Seiten des Finanzamtes, dass der Hauptwohnsitz der Familie in Deutschland ist, solange der Hauptwohnsitz eines Ehepartners in Deutschland ist. Jedoch ist Anmeldung nicht gleichbedeutend mit Begründung eines Hauptwohnsitzes, wenn auch zumeist die Anmeldung als Indiz für den Wohnsitz gedeutet wird.
Wichtig ist hier, dass die Frau nachweisbar länger als sechs Monate im Jahr im Ausland weilen wird. Günstig wäre auch eine Vermietung der Wohnung über sechs Monate hinaus.
In jedem Fall sollte man sich wie von patecuco vorgeschlagen beraten lassen. Aber ein Forum kann einen ja schon mal auf gewisse Dinge einstellen, auch bei professionellen Beratungen fallen viele Dinge oft unter den Tisch, weil man eben selbst nicht darauf achtet.
§ 8 AO Wohnsitz hat geschrieben:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt hat geschrieben:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Noch ein Link:
http://www.ey.com/global/download.nsf/G ... USLAND.pdf