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 Betreff des Beitrags: Unterhalt und Scheidung
BeitragVerfasst: 09 Mai 2005 21:11 
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Registriert: 09 Mai 2005 21:07
Beiträge: 1
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Moin,moin...
auch hier schreibt ein "kleiner" Gehörnter und erbittet Eure Antworten zu meinen kurzen Fragen. Hier erst einmal die Facts:

1. Heirat im November 2004 in Dänemark
2. Sie wieder weg im Februar 2005
3. Seitdem nicht mehr in D
4. Aufenhaltstitel bis Sep 2005 in D (Sie)
5. Ich Deutscher
6. Sie schwanger und will in Brasilien bleiben

Wie sieht es nun mit dem Unterhalt aus für Sie und evtl. das Kind aus ! Nachdem was ich alles nachlesen konnte, wäre eine Unterhaltszahlung an Sie gemäß § 1579 BGB hinfällig. Muss ich aber für das Kind meinen Teil nach der Düsseldorfer Tabelle abdrücken ? Wie sieht es denn nun aus, wenn ich innerhalb der EU verziehe (Irland)..kann ich mich dort auch scheiden lassen ?

Für Eure Antworten wäre ich Euch sehr verbunden...

Danke von dem, der sich ein wenig verarscht vorkommt und sicherlich jede Irin oder Spanierin einer Latino vorzeihen wird !!!!


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BeitragVerfasst: 09 Mai 2005 21:48 
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Moin Chris73_hh,

richtig weiterhelfen kann ich Dir leider auch nicht, aber hast Du dich schon mal erkundigt ob es eine Moeglichkeit gibt die Ehe annullieren zu lassen?
Mit Unterhaltszahlungen fuer das Kind ist es so eine Sache, von Brasi die hier einzuklagen ist sicherlich schwierig, aber wenn es Dein Kind ist (wuerde es auf jeden Fall testen lassen) solltest Du es schon freiwillig machen (brauchen ja keine dt. Unterhaltssaetze zu sein), vorausgesetzt Deine noch oder ex Frau gesteht Dir ein jederzeitiges Besuchsrecht zu.

Viel Glueck


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 09 Mai 2005 22:01 
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Registriert: 29 Nov 2004 21:27
Beiträge: 420
Moin,
Unterhalt wirst du hoffentlich ohne Murren bezahlen. (Wenn du der Vater bist)
Ihr Aufenthalt verfällt wenn sie länger wie 180 Tage das Land verlässt.
Sie kann als Mutter eines deutschen aber wieder einen Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Für die Scheidung:

Zitat:
Das Amtsgericht Schöneberg ist zuständig für

- Scheidungsverfahren,
- Eheaufhebungsverfahren und
- Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe,

soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und
beide im Ausland leben (§§ 606a, 606 ZPO Abs. 3, Abs. 2 S. 2 2. Fall ZPO).


LINK: http://www.berlin.de/SenJust/Gerichte/A ... sland.html

Gruss
Kuddel



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 Betreff des Beitrags: Unterhalt für ein Kind
BeitragVerfasst: 09 Mai 2005 22:48 
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Registriert: 29 Nov 2004 11:01
Beiträge: 175
Wohnort: Nähe Köln
Wenn deine Frau den Unterhalt für das Kind bekommen will, ist es anwalttechnisch überhaupt kein Problem dies von Brasilien aus durchzuführen. ABER da du wahrscheinlich ein verantwortungsbewußter Mensch bist, wirst du es freiwillig leisten wollen, so denke ich mal.

Die Unterhaltungshöhe für ein Kind liegt so etwa bei 2/3 des deutschen Satzes der "Düsseldorfer Tabelle" (also ca. 2/3 von 250-300 €;genaue Höhe hängt von deinem zu verfügungsstehenden Einkommen ab), Kindergeld bekommst du nicht, da das Kind nicht in Deutschland wohnt, aber du kannst den Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen, der leider nur 50% des deutschen Satzes ausmacht (wegen der Eingruppierung von Brasilien), aber das macht trotzdem eine Steuerersparnis aus, hängt natürlich von deinem Einkommen ab.
Eventuell kannst du auch den Freibetrag des anderen Elternteil auch auf deine Einkommenserklärung übertragen lassen (wenn der andere Elternteil im nicht EG-Ausland lebt, was ja der Fall ist), die dann den Freibetrag erhöhen würde, nicht verdoppeln, da wahrscheinlich der zu diesem Freibetrag gehörende "Betreuungsfreibetrag" bei der Mutter bleiben wird, da das Kind ja nicht bei dir lebt, sondern bei der Mutter.
Wie ähnlich jetzt das irische Steuerrecht diesem ist, weiß ich leider nicht.

Falls du doch für deine Ehefrau einen Unterhalt zahlen muß, kommen nochmal einiges drauf. Ich weiß jetzt nicht, ob deine Ehe zu einer kurzen Ehe zählt im Sinne des § 1579 BGB:
"Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
Nr. 1: die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte
=> § 1570 BGB bezieht sich auf einen Unterhalt nach der Scheidung!! "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."

Dies sollte erstmals bewiesen werden, also vor Gericht! Im Moment könnte sie auf eine Unterhaltszahlung bestehen, also besser sich gütlich einigen, schon wegen dem Kind. Auch kann in der Einkommenssteuererklärung bei der "Unterstützung bedürftiger Personen" auch die Kosten/Unterstützung, der in Not lebenden Exfrau ansetzen, darüber müssen aber Nachweise existieren, die Bedürftigkeit muß festgestellt sein von einer zuständigen offiziellen brasilianischen Behörde und da brauchst du dann natürlich für deine Zwecke eine Übersetzung.

Einen Test wäre immer anzuraten!! Einen Anwalt in Brasilien solltest du in so einen Fall haben. Wo wohnt denn deine Noch-Ehefrau in Brasilien? Kenne einen deutschen Anwalt in Olinda!



Lebe dein Leben jetzt, denn nichts ist für ewig!


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