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Wenn deine Frau den Unterhalt für das Kind bekommen will, ist es anwalttechnisch überhaupt kein Problem dies von Brasilien aus durchzuführen. ABER da du wahrscheinlich ein verantwortungsbewußter Mensch bist, wirst du es freiwillig leisten wollen, so denke ich mal.
Die Unterhaltungshöhe für ein Kind liegt so etwa bei 2/3 des deutschen Satzes der "Düsseldorfer Tabelle" (also ca. 2/3 von 250-300 €;genaue Höhe hängt von deinem zu verfügungsstehenden Einkommen ab), Kindergeld bekommst du nicht, da das Kind nicht in Deutschland wohnt, aber du kannst den Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen, der leider nur 50% des deutschen Satzes ausmacht (wegen der Eingruppierung von Brasilien), aber das macht trotzdem eine Steuerersparnis aus, hängt natürlich von deinem Einkommen ab.
Eventuell kannst du auch den Freibetrag des anderen Elternteil auch auf deine Einkommenserklärung übertragen lassen (wenn der andere Elternteil im nicht EG-Ausland lebt, was ja der Fall ist), die dann den Freibetrag erhöhen würde, nicht verdoppeln, da wahrscheinlich der zu diesem Freibetrag gehörende "Betreuungsfreibetrag" bei der Mutter bleiben wird, da das Kind ja nicht bei dir lebt, sondern bei der Mutter.
Wie ähnlich jetzt das irische Steuerrecht diesem ist, weiß ich leider nicht.
Falls du doch für deine Ehefrau einen Unterhalt zahlen muß, kommen nochmal einiges drauf. Ich weiß jetzt nicht, ob deine Ehe zu einer kurzen Ehe zählt im Sinne des § 1579 BGB:
"Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
Nr. 1: die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte
=> § 1570 BGB bezieht sich auf einen Unterhalt nach der Scheidung!! "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."
Dies sollte erstmals bewiesen werden, also vor Gericht! Im Moment könnte sie auf eine Unterhaltszahlung bestehen, also besser sich gütlich einigen, schon wegen dem Kind. Auch kann in der Einkommenssteuererklärung bei der "Unterstützung bedürftiger Personen" auch die Kosten/Unterstützung, der in Not lebenden Exfrau ansetzen, darüber müssen aber Nachweise existieren, die Bedürftigkeit muß festgestellt sein von einer zuständigen offiziellen brasilianischen Behörde und da brauchst du dann natürlich für deine Zwecke eine Übersetzung.
Einen Test wäre immer anzuraten!! Einen Anwalt in Brasilien solltest du in so einen Fall haben. Wo wohnt denn deine Noch-Ehefrau in Brasilien? Kenne einen deutschen Anwalt in Olinda!
Lebe dein Leben jetzt, denn nichts ist für ewig!
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