Hallo,
von der Seite eines Anwalts:
"Touristenvisum
Schengen-Visum
Achtung: Neues Einwanderungsgesetz ab dem 01.Januar 2005
Maximal kann ein Besuchs- oder Touristenvisum für 90 Tage Aufenthalt pro Halbjahr ausgestellt werden. Grundsätzlich kann jedes Touristenvisum bis zu 3 Monaten ab dem ersten Gültigkeitstag an verlängert werden. Wenn man das Jahr mit der Gültigkeit des Visums beginnen lässt, könnte man folgende Berechnung wählen: Der Ausländer verbringt seinen ersten Aufenthalt so, dass mit Ende des ersten Halbjahrs die drei Monate des Visums verstrichen sind. Danach wäre er berechtigt, wieder drei Monate in Deutschland zu bleiben, wenn er einen Grund hat (dazu sogleich unten). Eine Pflicht zur vorherigen Ausreise ist nicht gesetzlich festgelegt.
Dafür ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Eine Verlängerung ist nur unter Darlegung eines besonderen Grundes möglich wie z. B. Reiseunfähigkeit, Flugverschiebung oder Eheschließung. Nach den Verwaltungsvorschriften kann dies zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten, familiären Hilfeleistungen (z.B. nach Geburten), Todesfall eines nahen Angehörigen, Termine bei Gerichten oder Behörden, aus humanitären Gründen oder in Fällen höherer Gewalt gegeben sein. Die entsprechenden Nachweise sind vorzulegen.
Das gilt gleichermaßen für ein Schengen-Visum wie für nationale Visa. Visa dagegen, die von einem anderen Staat ausgestellt worden sind, können nur bei Nachweis über einen dortigen Aufenthalt als solche verlängert werden.
Bei einer Verlängerung ist schließlich zu prüfen, ob der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz weiterhin gesichert ist.
Die Ausländerbehörde stellt im Übrigen darauf ab, ob diese Gründe nicht vorhersehbar waren beziehungsweise erst nach der Einreise aufgetreten sind. Alle anderen Belange sind vor der Einreise bei der Botschaft oder dem Konsulat anzugeben, denn es wird erwartet, dass jeder Visabewerber vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zum beabsichtigten Aufenthaltszweck und -dauer macht.
Schließlich zu beachten: Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist ausgeschlossen. Es wäre somit nicht zulässig, nach Einreise mittels Touristenvisum eine Verlängerung zum Familiennachzug oder Arbeitsaufnahme zu begehren. "
http://www.palm-bonn.de/touriste.htm
Viele Grüße
Moranguinho